19. Sitzung des Gemeinderates Unterwellenborn am 29.10.2026 in Birkigt
31. Oktober 2026 von Volker Hirt
Am Donnerstag, dem 29. Oktober 2026, fand im Kulturraum Birkigt die 18. Sitzung des Gemeinderates Unterwellenborn statt.Von den 19 Gemeinderatsmitgliedern waren 18 anwesend, es fehlte 1 Ratsmitglied von unserer Fraktion.Auf der Tagesordnung im öffentlichen Teil stand diesmal nur 1 Beschlussvorlage zur Abstimmung. Dies ist im gewissen Sinne ein neuer Rekord, denn seit Bestehen der Einheitsgemeinde Unterwellenborn gab es noch eine Ratssitzung, in der nur ein Beschluss auf der Tagesordnung stand.Der Wortlaut der Beschlussvorlage, welche auf Initiative von uns Freien Wählern auf der Tagesordnung stand, lautet:„Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hebt den Beschluss-Nr.: 3/29/GR/23 vom 04.10.2023 „Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zurErrichtung einer Photovoltaikanlage und Agri-Photovoltaikanlage auf Teilen der Feldflächezwischen Könitz und der Verbindungsstraße von Unterwellenborn nach Kamsdorf sowie dieAnpassung des Flächennutzungsplanes“ auf. Der Beschluss-Nr.: 4/18/GR/2026 ist mit diesem Beschluss aufgehoben.Begründung:Der Verwaltung liegt ein Antrag der Fraktion der „Freien Wählervereinigung e. V.Unterwellenborn“ auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 3/29/GR/23 vom 04.10.2023 vor.Folgende Gründe führt die Fraktion hierfür auf:Städtebauliche Gründe für die Aufhebung:Aus städtebaulicher Sicht ist das Verfahren aus folgenden Gründen einzustellen:Im Zuge der Projektentwicklung und Vorplanung hat sich herausgestellt, dass derVorhabenträger keine vollständige und lückenlose Flächensicherung im geplantenGeltungsbereich erzielen konnte. Mehrere Grundstückseigentümer innerhalb des Arealsverweigerten ihre Zustimmung zur Verpachtung ihrer Flächen. Dies führt zu einerunumgänglichen Stückelung und einem „Flickenteppich“ des verbleibenden Geltungsbereichs.Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das planerische Kernargument einer Agri-PV-Anlage ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit. Eine gestückelte, inselartige Anordnung von Photovoltaikanlagen widerspricht jedoch einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zudem führt sie zu einer gestalterisch nicht vertretbaren Zersiedelung der Landschaft und der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Es entstehen isolierte „Inseln“ von PV-Modulen. Dies widerspricht dem städtebaulichen Ziel der Gemeinde und erschwert die Bewirtschaftung der dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen, da Großgeräte wie Mähdrescher oder Traktoren mit großen Anbaugeräten schlecht bis gar nicht mehr wenden können. Damit bricht das städtebauliche Konzept der Agri-PV (Doppelnutzung) aus unserer Sicht in sich zusammen. Jede Teilanlage benötigt Zufahrten, Kabeltrassen, Wechselrichterstationen und Zäune. Eine derartige Stückelung führt zu langen, ineffizienten Erschließungswegen. Dies wird aus städtebaulicher und infrastruktureller Sicht als unvernünftig angesehen.Ein Bebauungsplan darf nur weiterverfolgt werden, wenn er auch vollzugsfähig (realisierbar)ist. Da die Anlage in ihrer ursprünglich beschlossenen Form nicht gebaut werden kann, verliert dieser Plan seine städtebauliche Erforderlichkeit. Ein Bebauungsplan darf nur weiterverfolgt werden, wenn er auch vollzugsfähig, also realisierbar ist. Da die Anlage in ihrer ursprünglich beschlossenen Form nicht gebaut werden kann, verliert dieser Plan seine städtebauliche Erforderlichkeit.Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:Durch die Stückelung der mit Photovoltaikmodulen belegten Flächen entsteht eine visuelleBelastung für die Anwohner und Touristen des nahe gelegenen Erholungsgebiets „ThüringerMeer“ rund um den Hohenwarte-Stausee.Aus den vorgenannten Gründen ist der Aufstellungsbeschluss Nr. 3/29/GR/23 für diesesVorhaben aufzuheben.Aus Gründen der Rechtssicherheit für das weitere Bebauungsplanverfahren ist es notwendigerneut über den Antrag abzustimmen.“Die Beschlussfassung war eine Wiederholung der Beschlussvorlage BV/370/2026 vom 02.09.2026, weil damals der § 38 Thüringer Kommunalordnung nicht beachtet wurde.Damals stimmten von 18 Gemeinderäten 9 dafür und 9 dagegen (siehe hier).In der jetzigen Sitzung ging die Abstimmung folgendermaßen aus:•Freie Wähler: 4 Ja, 2 nein•CDU: 7 Nein, 1 Enthaltung, 1 Ausschluss nach § 38 ThürKO•BI: 1 Ja•Linke: 1 JaDamit ist der Beschluss wiederum abgelehnt und es geht munter weiter mit diesem unsinnigen Projekt.Ab November werde ich eine Artikelserie zu diesem Thema starten, um darzulegen, warum man eigentlich nur dagegen sein kann.
19. Sitzung des Gemeinderates Unterwellenborn am 29.10.2026 in Birkigt
31. Oktober 2026 von Volker Hirt
Am Donnerstag, dem 29. Oktober 2026, fand im Kulturraum Birkigt die 18. Sitzung des Gemeinderates Unterwellenborn statt.Von den 19 Gemeinderatsmitgliedern waren 18 anwesend, es fehlte 1 Ratsmitglied von unserer Fraktion.Auf der Tagesordnung im öffentlichen Teil stand diesmal nur 1 Beschlussvorlage zur Abstimmung. Dies ist im gewissen Sinne ein neuer Rekord, denn seit Bestehen der Einheitsgemeinde Unterwellenborn gab es noch eine Ratssitzung, in der nur ein Beschluss auf der Tagesordnung stand.Der Wortlaut der Beschlussvorlage, welche auf Initiative von uns Freien Wählern auf der Tagesordnung stand, lautet:„Der Gemeinderat der Gemeinde Unterwellenborn hebt den Beschluss-Nr.: 3/29/GR/23 vom 04.10.2023 „Aufstellungsbeschluss eines vorhabenbezogenen Bebauungsplanes zurErrichtung einer Photovoltaikanlage und Agri-Photovoltaikanlage auf Teilen der Feldflächezwischen Könitz und der Verbindungsstraße von Unterwellenborn nach Kamsdorf sowie dieAnpassung des Flächennutzungsplanes“ auf. Der Beschluss-Nr.: 4/18/GR/2026 ist mit diesem Beschluss aufgehoben.Begründung:Der Verwaltung liegt ein Antrag der Fraktion der „Freien Wählervereinigung e. V.Unterwellenborn“ auf Aufhebung des Beschlusses Nr. 3/29/GR/23 vom 04.10.2023 vor.Folgende Gründe führt die Fraktion hierfür auf:Städtebauliche Gründe für die Aufhebung:Aus städtebaulicher Sicht ist das Verfahren aus folgenden Gründen einzustellen:Im Zuge der Projektentwicklung und Vorplanung hat sich herausgestellt, dass derVorhabenträger keine vollständige und lückenlose Flächensicherung im geplantenGeltungsbereich erzielen konnte. Mehrere Grundstückseigentümer innerhalb des Arealsverweigerten ihre Zustimmung zur Verpachtung ihrer Flächen. Dies führt zu einerunumgänglichen Stückelung und einem „Flickenteppich“ des verbleibenden Geltungsbereichs.Gemäß § 1 Abs. 3 Satz 1 BauGB haben die Gemeinden Bauleitpläne aufzustellen, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und Ordnung erforderlich ist. Das planerische Kernargument einer Agri-PV-Anlage ist die Aufrechterhaltung der landwirtschaftlichen Nutzbarkeit. Eine gestückelte, inselartige Anordnung von Photovoltaikanlagen widerspricht jedoch einer geordneten städtebaulichen Entwicklung. Zudem führt sie zu einer gestalterisch nicht vertretbaren Zersiedelung der Landschaft und der landwirtschaftlichen Nutzfläche. Es entstehen isolierte „Inseln“ von PV-Modulen. Dies widerspricht dem städtebaulichen Ziel der Gemeinde und erschwert die Bewirtschaftung der dazwischenliegenden landwirtschaftlichen Flächen, da Großgeräte wie Mähdrescher oder Traktoren mit großen Anbaugeräten schlecht bis gar nicht mehr wenden können. Damit bricht das städtebauliche Konzept der Agri-PV (Doppelnutzung) aus unserer Sicht in sich zusammen. Jede Teilanlage benötigt Zufahrten, Kabeltrassen, Wechselrichterstationen und Zäune. Eine derartige Stückelung führt zu langen, ineffizienten Erschließungswegen. Dies wird aus städtebaulicher und infrastruktureller Sicht als unvernünftig angesehen.Ein Bebauungsplan darf nur weiterverfolgt werden, wenn er auch vollzugsfähig (realisierbar)ist. Da die Anlage in ihrer ursprünglich beschlossenen Form nicht gebaut werden kann, verliert dieser Plan seine städtebauliche Erforderlichkeit. Ein Bebauungsplan darf nur weiterverfolgt werden, wenn er auch vollzugsfähig, also realisierbar ist. Da die Anlage in ihrer ursprünglich beschlossenen Form nicht gebaut werden kann, verliert dieser Plan seine städtebauliche Erforderlichkeit.Beeinträchtigung des Landschaftsbildes:Durch die Stückelung der mit Photovoltaikmodulen belegten Flächen entsteht eine visuelleBelastung für die Anwohner und Touristen des nahe gelegenen Erholungsgebiets „ThüringerMeer“ rund um den Hohenwarte-Stausee.Aus den vorgenannten Gründen ist der Aufstellungsbeschluss Nr. 3/29/GR/23 für diesesVorhaben aufzuheben.Aus Gründen der Rechtssicherheit für das weitere Bebauungsplanverfahren ist es notwendigerneut über den Antrag abzustimmen.“Die Beschlussfassung war eine Wiederholung der Beschlussvorlage BV/370/2026 vom 02.09.2026, weil damals der § 38 Thüringer Kommunalordnung nicht beachtet wurde.Damals stimmten von 18 Gemeinderäten 9 dafür und 9 dagegen (siehe hier).In der jetzigen Sitzung ging die Abstimmung folgendermaßen aus:•Freie Wähler: 4 Ja, 2 nein•CDU: 7 Nein, 1 Enthaltung, 1 Ausschluss nach § 38 ThürKO•BI: 1 Ja•Linke: 1 JaDamit ist der Beschluss wiederum abgelehnt und es geht munter weiter mit diesem unsinnigen Projekt.Ab November werde ich eine Artikelserie zu diesem Thema starten, um darzulegen, warum man eigentlich nur dagegen sein kann.